Caso 2007-004N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2007 | 2007-004N | Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Giovani |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Angeklagte hielt sich mit anderen Jugendlichen vor einem Einkaufsmarkt auf (weiterer Angeklagter wurde im selben Verfahren beurteilt; siehe EKR-Datenbank 2007-3). Während sie Bier tranken, schrieben sie auf einen auseinandergerissenen Bierkarton den Aufruf «Spenden Sie für die Wiedereröffnung von Auschwitz». Der Vorschlag für dieses Vorhaben kam vom Angeklagten. Weiter malten sie zwei germanische Runen, eine «Wolfsangel» und eine «Odalrune» auf (von rechtsorientierten Gruppierungen oft als ihre Symbole verwendet). Der Mitangeklagte (siehe EKR-Datenbank 2007-3) unterzeichnete den Text mit «Prinz Eugen» und deponierte seine Mütze vor dem Plakat. Der Angeklagte legte daraufhin CHF 0.60 in die Mütze.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB, aus Gründen des Alkoholkonsums, der Gruppendynamik und der Jugendlichkeit nicht erfüllt worden sei. Da aber die Tat nicht ungesühnt bleiben dürfe, qualifiziert es das Handeln des Angeklagten als groben Unfug im Sinne von § 31 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes.
Der Angeklagte wird zu einer Buss von CHF 100.- verurteilt.
Der Angeklagte hielt sich mit ein paar Jugendlichen vor einem Einkaufsmarkt auf (siehe weiterer Angeklagter, im selben Verfahren beurteilt; Entscheid EKR-Datenbank 2007-3). Während sie Bier tranken, diskutierten sie unter anderem über die Aussage von Israel Singer, dem Präsidenten des World Jewish Congress, der sagte, dass die Neutralität der Schweiz im zweiten Weltkrieg ein Verbrechen gewesen sei. Auf Vorschlag des Angeklagten schrieb der Mitangeklagte (siehe EKR-Datenbank 2007-3) auf einen auseinandergerissenen Bierkarton den Aufruf «Spenden Sie für die Wiedereröffnung von Auschwitz». Weiter malten sie noch zwei von rechtsorientierten Gruppierungen oft als ihre Symbole verwendete germanische Runen auf. Zum einen handelte es sich dabei um die «Wolfsangel» (sie wird heute von Neonazigruppen als Zeichen der Militanz genutzt) und zum andern um die «Odalrune» (sie wurde im zweiten Weltkrieg als Symbol für die Hitlerjugend verwendet und wird heute von verschiedenen rechtsradikalen Gruppen zu rassendiskriminierenden Zwecken gebraucht). Der Mitangeklagte (siehe EKR-Datenbank 2007-3) signierte das Plakat mit «Prinz Eugen» und legte seine Mütze vor das Plakat. Daraufhin legte der Angeklagte CHF 0.60 hinein.
Der auf dem Bierkarton geschriebene Aufruf und die darauf gezeichneten Runenzeichen erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB. Das Gericht stellt fest, dass der Zweck von Art. 261bis StGB nicht die strafrechtliche Verfolgung von einzelnen unüberlegten Äusserungen sei. Vielmehr richte sich die Strafnorm gegen das organisierte Aufhetzen der Öffentlichkeit gegen eine Rasse oder Ethnie.
Die beiden Angeklagten waren im Zeitpunkt der Tat stark angetrunken und noch mit weiteren Jugendlichen zusammen. Für das urteilende Gericht erfolgte die Tat spontan. Weiter sei die Tat Folge der Gruppendynamik und des noch jugendlichen Alters der Angeklagten.
Der Angeklagte konnte überzeugend darlegen, dass er mit dieser Tat keine tiefgründige Abneigung gegen Juden zum Ausdruck bringen wollte. Er beabsichtigte nicht, zu Hass, Herabsetzung oder Diskriminierung von Juden aufzurufen. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis StGB sei somit nicht erfüllt.
Das Gericht wolle aber nicht, dass eine derartig geschmacklose Aktion ungesühnt bleibt, stelle sie doch eine Störung der Öffentlichkeit dar. Das Handeln des Angeklagten wird demnach als grober Unfug gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes qualifiziert.
Der Angeklagte wird wegen groben Unfugs im Sinn von § 31 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt.