Caso 2007-006N

Ausländerfeindliche Parolen bei einer Auseinandersetzung

San Gallo

Cronistoria della procedura
2007 2007-006N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Vie di fatto
Contesto sociale Tempo libero / Sport
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Im August 2005 kam es früh morgens zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Cousin einerseits und verschiedenen Jugendlichen ausländischer Herkunft andererseits. Während dieser Auseinandersetzung skandierten der Angeschuldigte und sein Mittäter (siehe EKR-Datenbank 2007-5) ausländerfeindliche Parolen wie zum Beispiel «Ausländer raus!» oder «Sieg heil!» und bezeichneten ihre Gegner hörbar als «Scheissjugos» und «Scheisstürken». Zudem versetzte der Angeschuldigte dem Kläger einen Faustschlag, durch den der Kläger eine Platzwunde erlitt.
Im Rahmen der Polizeibefragung erklärte der Angeschuldigte, dass er sich nicht mehr so richtig an den Vorfall erinnern könne, weil er vorgängig zu viel Alkohol getrunken habe. Mehrere Zeugen bestätigten jedoch, dass der Angeschuldigte die erwähnten Äusserungen getätigt hatte und Urheber des Faustschlages gegen den Kläger gewesen war.

Der vorliegende Entscheid enthält keine rechtlichen Erwägungen.

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 120.-, also insgesamt CHF 1'440.-, verurteilt.

Decisione

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich im Tatzeitpunkt auf Grund seines übermässigen Alkoholkonsums im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden habe.

Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 120.-, insgesamt CHF 1'440.-, verurteilt.