Caso 2007-079N
Svizzera
Cronistoria della procedura | ||
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2007 | 2007-079N | Das Militärgericht verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei; Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole; Gesti |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Angeklagte rückte in die Grenadier-Rekrutenschule ein. Er erhielt den Vorschlag zum Wachtmeister und absolvierte für 22 Diensttage die Anwärterschule. Diese brach er in der Folge ab und kehrte zur Truppe zurück um die RS abzuschliessen. Zur RS stiessen die Gruppenführer hinzu, unter ihnen auch Wachtmeister 1, ein Gruppenführer des Angeklagten. Zwischen den Beiden entstand eine kameradschaftliche Beziehung. Ihnen schlossen sich Wachtmeister 2 und Soldat 1 an. Die Vier erkannten sich bald als Gesinnungsgenossen. Der Angeklagte selbst bezeichnet sich als patriotischen, stolzen Schweizer. Diese Vierer-Gruppe wurde bald dadurch auffällig, dass sie Äusserungen machte, die gegen Ausländer, Schwarze und Juden gerichtet waren. Von einigen Kameraden wurden diese Äusserungen als dumme Witze aufgefasst und für andere waren sie mehr als nur dumm oder geschmacklos. Sie waren der Meinung, dass sie deren eigene, persönliche Schmerzgrenze überschritten. Schliesslich begann sich die Gruppe mit waagrecht ausgestrecktem Arm zu begrüssen. Dieser Gruss wurde zumindest von einem Zeugen eindeutig als Hitlergruss identifiziert. Auch machte der Angeklagte vor den anderen Kameraden mindestens einmal die Aussage, man solle Juden und Schwarze vergasen.
Nachdem diese Umstände dem Schulkommandanten bekannt geworden waren, wurden die vier Angeklagten administrativ aus der RS entlassen. Soldat 1, Wachtmeister 1 und 2 sind vom Militärgericht unter anderem wegen Rassendiskriminierung rechtskräftig verurteilt worden.
Mit der Äusserung, man sollte Juden und Schwarze vergasen, hat der Angeklagte diesen durch ihre Religion bzw. ihre Hautfarbe bestimmten Personengruppen ausdrücklich das Lebensrecht abgesprochen. Unzweifelhaft wird damit deren Menschenwürde verletzt. Art. 171c MStG kommt auch dann zum Tragen, wenn sich die Äusserungen nicht an die direkt betroffenen Gruppen von Personen, sondern an Dritte richtet.
Zu diesen herabsetzenden Äusserungen kommt hinzu, dass der Angeklagte vor unbeteiligten Kameraden den Hitlergruss gegenüber seinen Gesinnungsgenossen ausübte. Werden Handlungen, wie das Äussern herabsetzender Bemerkungen mit Gesten und Symbolen wie dem Hitlergruss kombiniert, so ist dies als Verbreiten bzw. Propaganda im Sinne von Art. 171c Abs. 1 MStG anzusehen. Der Hitlergruss überschreitet in Kumulation mit den übrigen Handlungen und Gesten die blosse Funktion eines persönlichen Bekenntnisses, sondern er richtet sich an die übrigen, unbeteiligten Kameraden, bei denen die entsprechende Ideologie in dieser Kompanie präsent ist. Diese Wirkung ist bei den meisten Zeugen tatsächlich so eingetreten. Sie haben anhand der Verhaltensweisen des Angeklagten zweifellos erkennen können, für welche Gesinnung und Ideologie er einsteht.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Das Umfeld im Militär, wie vorliegend in der RS kann nicht als privat in diesem Sinne angesehen werden, da die Beziehung der Armeeangehörigen zueinander vorab durch die Erfüllung ihrer Dienstpflicht geprägt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich aus einem rein kameradschaftlichen Umgang vereinzelt Freundschaften ergeben können.
Der Angeklagte hat mit dem öffentlichen Hitlergruss und seinen öffentlichen und herabsetzenden Äusserungen zumindest in Kauf genommen, dass er die Menschenwürde von Juden und Schwarzen verletzt und damit auch der Rechtsfriede innerhalb der Truppe gefährdet wird.
Angesichts der Zeugenaussagen sowie in Anbetracht des geschilderten Klimas eines ansteigenden ausgelebten Fremdenhasses besteht für das Militärgericht kein Zweifel daran, dass auch der Angeklagte selbst allenfalls unter dem Eindruck des erst kürzlich auf dem Rütli verlebten Nationalfeiertages die Grenzen von einer Art patriotischer Euphorie hin zum strafrechtlich relevanten Verhalten überschritten hat.
Das Militärgericht verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.-.