Caso 2007-080N

„N****“

Glarona

Cronistoria della procedura
2007 2007-080N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte fragte einen Anwesenden vor einem Restaurant, wo der „Neger“ sei. Der Beschuldigte meinte damit den Geschädigten und erklärte weiter, dass er diesen das nächste Mal zusammenschlagen werde. Zuvor bezeichnete der Beschuldigte den Geschädigten bereits in der Bar des Restaurants direkt als „Neger“. Der Beschuldigte beteiligte sich ferner in anderen Situationen an gewalttätigen Auseinandersetzungen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde befindet das Verhalten des Beschuldigten als strafbar.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.