Caso 2007-080N
Glarona
Cronistoria della procedura | ||
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2007 | 2007-080N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte fragte einen Anwesenden vor einem Restaurant, wo der „Neger“ sei. Der Beschuldigte meinte damit den Geschädigten und erklärte weiter, dass er diesen das nächste Mal zusammenschlagen werde. Zuvor bezeichnete der Beschuldigte den Geschädigten bereits in der Bar des Restaurants direkt als „Neger“. Der Beschuldigte beteiligte sich ferner in anderen Situationen an gewalttätigen Auseinandersetzungen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde befindet das Verhalten des Beschuldigten als strafbar.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 1‘000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.