Caso 2008-040N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2008 | 2008-040N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Beschuldigte hat mittels Faustschlägen die Abdeckung der Beleuchtung an einer Bushaltestelle eingeschlagen und sich dabei verletzt. Anschliessend hat er mit seinem Blut ein Hackenkreuz an der Plakatwand der Haltestelle gezeichnet. Es entstand ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 200.--.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 620.00.