Caso 2008-040N

Zeichnen eines Hackenkreuz

Argovia

Cronistoria della procedura
2008 2008-040N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Beschuldigte hat mittels Faustschlägen die Abdeckung der Beleuchtung an einer Bushaltestelle eingeschlagen und sich dabei verletzt. Anschliessend hat er mit seinem Blut ein Hackenkreuz an der Plakatwand der Haltestelle gezeichnet. Es entstand ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 200.--.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 620.00.