Caso 2009-013N

«Sieg Heil» 1

Soletta

Cronistoria della procedura
2009 2009-013N Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer Busse von CHF 300.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte griff zusammen mit mehreren anderen Personen eine Person tätlich an und skandierte zusammen mit Gleichgesinnten in einer Bahnhofsunterführung «Sieg Heil». Er verbreitete damit öffentlich die Ideologie des Nationalsozialismus, welche auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet ist. Er macht sich u.a. der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig.

Decisione

Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer Busse von CHF 300.