Caso 2009-014N

«Sieg Heil» 2

Soletta

Cronistoria della procedura
2009 2009-014N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici;
Tempo libero / Sport
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Angeschuldigte skandierte zusammen mit Gleichgesinnten «Sieg Heil», machte in der Öffentlichkeit mehrmals den Hitlergruss und schrie rechtsextreme Parolen. Durch diese zum Nationalsozialismus gehörenden Gebärden und Äusserungen verbreitete er eine auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtete Ideologie. Nebst der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB wurde er wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Angriff, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 und einer Busse von CHF 700.