Caso 2009-032N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2009 | 2009-032N | Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten. |
2009 | 2009-033N | Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Angeschuldigte trat mit einer mit Schreckschusspatronen geladenen Kleinkaliberwaffe (sog. Kaninchentöter) und einem Tränengasspray bewaffnet vor seinem Wohnort auf die Quartierstrasse und hinderte die PW-Lenkerin (Geschädigte) an der Durchfahrt. Er richtete die Waffe in Richtung des Fahrzeuges und der Geschädigten und sagte «komme nicht hier durch du Saujugo, Scheissjugo!». Die Geschädigte fuhr darauf zurück und musste über eine andere Strecke zu ihrem Wohnort gelangen.
Die Strafverfolgungsbehörde befand den Angeschuldigten der Drohung i.S.v. 180 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig und verurteilte ihn zu zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 800.00. Gegen den Strafbefehl erhoben sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft Einsprache. Die Staatsanwaltschaft stellte dabei den Antrag, der Angeklagte sei wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB und Nötigung i.S. von Art. 181 StGB zu verurteilen.
Decisione 2009-032N
Die Strafverfolgungsbehörde befindet den Angeschuldigten der Drohung i.S.v. 180 StGB und der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse von CHF 800.00.
Decisione 2009-033N
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB frei gesprochen. Bezüglich des Tatbestands der Nötigung wird er schuldig gesprochen.