Caso 2009-051N

„Sieg Heil“ 4

Soletta

Cronistoria della procedura
2009 2009-051N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte skandierte zusammen mit anderen Rechtsgesinnten am Hauptbahnhof «Sieg Heil». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt dieses Verhalten als eine öffentliche Verbreitung der Ideologie des Nationalsozialismus, die auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet sei.

Der Beschuldigte erfüllt neben der Rassendiskriminierung noch etliche weitere Tatbestände, u.a. mehrfacher Landsfriedensbruch, mehrfacher Angrif und mehrfache Sachbeschädigung.

In fatto

Der Beschuldigte skandierte zusammen mit anderen Rechtsgesinnten am Hauptbahnhof «Sieg Heil». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde beurteilt dieses Verhalten als eine öffentliche Verbreitung der Ideologie des Nationalsozialismus, die auf die systematische Herabsetzung und Verleumdung der Juden gerichtet sei.

Der Beschuldigte erfüllt neben der Rassendiskriminierung noch etliche weitere Tatbestände, u.a. mehrfacher Landsfriedensbruch, mehrfacher Angrif und mehrfache Sachbeschädigung.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig. Er wird für dieses und etliche andere Delikte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Der Vollzug von 90 Tagessätzen wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit Busse von CHF 2‘000.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 500.00.