Caso 2010-018N

Zeitungsartikel über Sicherheits-empfinden in einem Quartier, illustriert mit einem Bild, worauf Ausländer abgebildet waren

San Gallo

Cronistoria della procedura
2010 2010-018N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Giornalisti / editori
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Angeklagte und Redaktor einer Zeitung schrieb einen Artikel mit dem Titel «Quartiere unter der Lupe». Es ging dabei um die Darstellung einiger Ergebnisse aus einer Bevölkerungsbefragung zur Lebensqualität in den Quartieren. Dem Artikel war ein Bild von einer Bushaltestelle im Quartier Neudorf mit dem Text: «Neudorf: Tiefes Sicherheitsempfinden, aber weg will doch niemand» beigefügt. Das Bild zeigte dunkel- und hellhäutige Personen, Personen mit Kappe, Kopftuch oder ohne Kopfbedeckung und eine dunkelhäutige Frau mit Kinderwagen. Ein Zeitungsleser reichte Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein.

Gemäss Strafverfolgungsbehörde fehle es in dem Fall bereits an dem subjektiven rassendiskriminierenden (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten. Die Berichterstattung sei objektiv erfolgt, stütze sich nachvollziehbar auf die Ergebnisse der Befragung und verwende ein ungestelltes Alltagsbild. Auch eine objektive Diskriminierung liege nicht vor. So setze eine Diskriminierung eine unbegründete oder unverhältnismässige Differenzierung voraus, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei. Eine Prüfung der weiteren Tatbestandselemente werde dadurch hinfällig.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.