Caso 2010-032N

Facebook-Kommentar : «lueg de n***** ah»

Zurigo

Cronistoria della procedura
2010 2010-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private;
Giovani
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Angeklagte schrieb auf der Internetplattform Facebook zu einem Foto, auf welchem die Geschädigte zusammen mit drei Kolleginnen und als einzige dunkelhäutige Person abgebildet war, den Kommentar : „lueg de nigger ah.“ Der Angeschuldigte und die Geschädigte kannten sich seit Jahren, da sie gemeinsam die Schule besucht hatten.

Nach der Strafanzeige kam es zu einer Aussprache zwischen den beiden und die Geschädigte wäre, sofern ein Antragsdelikt vorgelegen hätte, bereit gewesen, den Strafantrag zurückzuziehen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sprach den Angeklagten der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verpflichtete ihn zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen.