Caso 2011-013N

Beschimpfung als «Drecksmuslimin»

San Gallo

Cronistoria della procedura
2011 2011-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Angeklagte beschimpfte und beleidigte im Zug eine Frau, die arabische Vorfahren hat, als Drecksmuslimin. Auch bezeichnete er die Muslime ganz allgemein als Schweine, die auch wie Schweine essen würden. Sie würden Fischmesser für die Butter benutzen und seien keine Menschen. Diese Äusserungen konnten durch mehrere Personen im Zug gehört werden.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 400.00.