Caso 2011-031N

Tätlichkeit im Tram gegenüber Frauen türkischer Herkunft

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2011 2011-031N Das Strafgericht des Kantons Basel Stadt verfügt ein Nichteintreten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Vie di fatto
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der gewaltbereite sowie alkoholisierte Angeklagte, dessen Gesinnung nach Einschätzung des Gerichts gegenüber fremdländischen Menschen nach wie vor von Missgunst und Hass geprägt ist, begab sich im Tram unvermittelt zu zwei türkischstämmigen Frauen, welch sich miteinander in ihrer Muttersprache unterhielten. Ohne jeglichen Anlass schlug er mit seiner flachen Hand an den Kopf einer der Frauen, währendem er sagte, dass sie "d' Schnurre" halten sollen. Daraufhin schlug er mit seiner Faust in ihr Gesicht. Auch der zweiten Frau, die intervenierte, versuchte er ins Gesicht zu schlagen.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt befand bei diesem Sachverhalt, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art.261bis StGB nicht erfüllt sei. Alleine die türkische Herkunft der Opfer vermöge keine rassistische Motivation des Angeklagten zu indizieren.

Decisione

Das Strafgericht des Kantons Basel Stadt verfügt ein Nichteintreten bezüglich des Art. 261bis StGB.