Caso 2012-027N

Rassendiskriminierende Äusserungen in der Öffentlichkeit: „Scheiss Ausländer gang hei“ und „Heil Hitler“

Berna

Cronistoria della procedura
2012 2012-027N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Vie di fatto
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Beschuldigte hat in der Öffentlichkeit die Worte „Scheiss Ausländer gang hei“ und „Heil Hitler“ zu W. gesagt und diesen somit, gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert. Ausserdem hat er gegenüber W. Tätlichkeiten verübt sowie Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte begangen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erkennt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig. Sie bestraft ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 1000.00 beziehungsweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Der Beschuldigte wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.