Caso 2012-028N

Nichtanhandnahme

Berna

Cronistoria della procedura
2012 2012-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Altri mezzi utilizzati
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Gemäss dem Rapport eines anderen Strafverfahrens in der gleichen Sache versuchte S., einen bereits startenden Bus noch zu besteigen. Da der Bus schon überfüllt gewesen sei, hat der Buschauffeur auf die Wünsche des S. nicht eingehen können und ist losgefahren. S. hat in der Folge wuchtig gegen die Tür geschlagen, worauf das Glas in Bruch ging und er verletzt wurde. Zwei Monate später stellte S. als Privatkläger den Sachverhalt völlig anders dar: Er sei gestolpert und habe sich dabei an der Tür verletzt. Der Buschauffeur habe ihn nur deshalb nicht mitnehmen wollen, weil er nicht wie ein Schweizer aussehe. Er habe sich unter anderem der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Da das Aussageverhalten des S. nicht kohärent ist, dasjenige des Buschauffeurs jedoch schon und da S. unterdessen kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung des Buschauffeurs hat, nimmt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nicht an die Hand. Sie stellt sich die Frage, ob gegen S. allenfalls ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden müsste, sieht jedoch davon ab.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde nimmt das Verfahren nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.