Caso 2012-028N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2012 | 2012-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Operatori del terziario |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Altri mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Gemäss dem Rapport eines anderen Strafverfahrens in der gleichen Sache versuchte S., einen bereits startenden Bus noch zu besteigen. Da der Bus schon überfüllt gewesen sei, hat der Buschauffeur auf die Wünsche des S. nicht eingehen können und ist losgefahren. S. hat in der Folge wuchtig gegen die Tür geschlagen, worauf das Glas in Bruch ging und er verletzt wurde. Zwei Monate später stellte S. als Privatkläger den Sachverhalt völlig anders dar: Er sei gestolpert und habe sich dabei an der Tür verletzt. Der Buschauffeur habe ihn nur deshalb nicht mitnehmen wollen, weil er nicht wie ein Schweizer aussehe. Er habe sich unter anderem der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Da das Aussageverhalten des S. nicht kohärent ist, dasjenige des Buschauffeurs jedoch schon und da S. unterdessen kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung des Buschauffeurs hat, nimmt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nicht an die Hand. Sie stellt sich die Frage, ob gegen S. allenfalls ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden müsste, sieht jedoch davon ab.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde nimmt das Verfahren nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.