Caso 2013-016N

Bedienungsverweigerung wegen Vorurteil

Berna

Cronistoria della procedura
2013 2013-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Rifiuto di fornire un servizio (5° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Appartenenti alla maggioranza / Bianchi / Cristiani;
Altre vittime
Mezzi utilizzati Rifiuto di un servizio
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Im Weihnachtszelt der Migros sagte die beschuldigte Person zum Geschädigten, er gehöre einer rechtsextremen Gruppierung an, weil er auf seinen Kleidern das Emblem „Helvetia“ aufgestickt hatte. Selbst als der Geschädigte einen Polizeiausweis vorwies, blieb die beschuldigte Person bei ihrem Vorurteil. Sie weigerte sich, den Geschädigten zu bedienen mit der Begründung, dass sie Personen mit rechtsextremer Gesinnung nicht bediene. Laut Staatsanwaltschaft stellt dies eine Verletzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB dar.

Decisione

Die Staatsanwaltschaft bestraft die beschuldigte Person mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00.