Caso 2013-021N

Bezeichnung eines Obergefreiten als «N****» 1

Neuchâtel

Cronistoria della procedura
2013 2013-021N Das Verfahren wird ohne Straffolge eingestellt.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Militare
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole;
Altri mezzi utilizzati
Contesto sociale Autorità / enti pubblici / armata
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der ausserordentliche Untersuchungsrichter der Militärgerichts eröffnete eine Voruntersuchung gegen den Beschuldigten und drei weitere Personen wegen „Mobbingaktionen gegen einen Obergefreiten“. Gemäss dem Geschädigten sei er vom Beschuldigten bedroht worden mit „anmalen“ und „ans Bett fesseln“ und mit „Schlägen“. Solche Drohungen seien laufend und mehrmals täglich vorgekommen. Weiter habe der Beschuldigte zu ihm „scheiss Neger heb d’frässe“ und „scheiss Neger chasch eh nüd“ gesagt.
Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobene Vorwürfe von sich gewiesen. Im Rahmen der Voruntersuchung konnten keine Beweise erhoben werden, die den Tatverdacht massgeblich erhärtet hätten. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte hätte den Geschädigten als „scheiss Neger“ bezeichnet, stehen sich die Aussagen von Täter und Geschädigtem gegenüber. Laut Militärgericht fehle es auch an hinreichenden Verdachtsgründen, dafür, dass diese Äusserungen öffentlich erfolgt wären, womit sich eine Anklage wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 171c MStG auch schon deshalb nicht rechtfertige. Die Sache sei daher nicht weiter zu verfolgen.

Decisione

Das Militärgericht stellt fest, dass das Verfahren ohne Straffolgen einzustellen sei.