Caso 2013-032N

Rassendiskriminierung im Kebap-Laden : « komm heraus du schwarzes Schaf » 3

Berna

Cronistoria della procedura
2013 2013-032N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Vie di fatto;
Altri mezzi utilizzati
Contesto sociale Altro contesto sociale
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Anlässlich einer Auseinandersetzung stellte sich der Beschuldigte in die Türöffnung eines Raucherraumes, versperrte dem flüchtenden M. den Weg und stiess diesen in den Raum zurück. Er verabschiedete die anwesende Polizei mit einem dreifachen „Sieg-Heil-Ruf“. Ausserdem bedrohte der Beschuldigte den A. laut und aggressiv und beschädigte im Kebab-Laden diverse Gegenstände sowie eine Glasscheibe und eine Glasvitrine (Deliktsbetrag CHF 9‘180.00). Unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholtest 1.21 Gewichtspromille) schrie der Beschuldigte Naziparolen, Heil-Hitler-Rufe und „komm heraus du schwarzes Schaf“. Darüber hinaus trug der Beschuldigte einen Schlagring auf sich.

Decisione

Der Beschuldigte wird wegen Angriffs (Art. 134 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Rassendiskriminierung mehrfach begangen (Art. 261bis StGB) sowie Tragens/Mitführens einer verbotenen Waffe (Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz) schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Der Schlagring wird gemäss Art. 69 StGB i.V.m. Art. 263 StPO beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.