Caso 2014-008N
Lucerna
Cronistoria della procedura | ||
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2014 | 2014-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.
Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von. Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00.