Caso 2014-008N

Facebook Eintrag «Jude das sind Böse !; #HH»

Lucerna

Cronistoria della procedura
2014 2014-008N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà);
Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.

In fatto

Der Beschuldigte postete auf Facebook „Free Palastina!!; ha sho emmrr gseit Jude das sind Böse !; #HH“. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Beschuldigte dadurch die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt habe, da er diese als böse und damit als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt habe. Gleichzeitig habe er sinngemäss den Genozid an den Juden durch das Nazi-Regime in Deutschland gerechtfertigt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von. Art. 261bis StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00.