Caso 2014-013N

Email mit rassistischem Inhalt

Svitto

Cronistoria della procedura
2014 2014-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Persone nere / PoC;
Altre vittime
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Internet (senza social media)
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.

In fatto

Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich. Darin äusserte er sich mehrfach systematisch herabsetzend gegenüber Juden, indem er diese jeweils mit dem Zusatz „Drecks“ versah und mit verschiedenen anderen Personen, Geschäftsfeldern (z.B. „Drecks-Banken“), Ethnien (z.B. „Drecks-Helveter“) und politischen Parteien bzw. Politikern (Drecks-Neger-Obama“) herabsetzend in Verbindung brachte. Weiter hielt er fest, dass „SS Hitler“ die „Drecks-Juden in die Ferien nach Ausschwitz“ schickte. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 370.00.