Caso 2014-013N
Svitto
Cronistoria della procedura | ||
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2014 | 2014-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei; Persone nere / PoC; Altre vittime |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Internet (senza social media) |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.
Der Angeklagte schrieb eine Email an 56 direkt angeschriebene Adressaten aus dem Medienbereich. Darin äusserte er sich mehrfach systematisch herabsetzend gegenüber Juden, indem er diese jeweils mit dem Zusatz „Drecks“ versah und mit verschiedenen anderen Personen, Geschäftsfeldern (z.B. „Drecks-Banken“), Ethnien (z.B. „Drecks-Helveter“) und politischen Parteien bzw. Politikern (Drecks-Neger-Obama“) herabsetzend in Verbindung brachte. Weiter hielt er fest, dass „SS Hitler“ die „Drecks-Juden in die Ferien nach Ausschwitz“ schickte. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt aus, dass der Angeklagte mit dem Versenden der Email seine Ideologien wissentlich und willentlich gegenüber einer unbeteiligten Öffentlichkeit verbreitet habe. Damit habe er das Judentum und eine Vielzahl von weiteren bestimmten Gruppen von „Rassen“ und Ethnien in verhöhnender Weise mehrfach herabgesetzt. Zudem habe er durch seine Aussage über Ausschwitz den Genozid an den Juden verharmlost.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 370.00.