Caso 2015-033N
Svitto
Cronistoria della procedura | ||
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2015 | 2015-033N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Die Strafverfolgungsbehörde war der Ansicht, dass der Beschuldigte in diesem Kommentar andere (Völker)morde oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere diejenigen der Russen an den Deutschen in der Nachkriegszeit, als viel schlimmer, als die Vernichtung europäischer Juden in der Zeit des Nationalsozialismus bezeichnet habe. Ausserdem habe er die Vergasung, sei es auch nur in Bezug auf die Zahl der Opfer, als Lügengeschichte bezeichnet. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde verharmloste er dadurch den Holocaust beziehungsweise die Judenvernichtung in grober Weise, was nach Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar ist. Weiter war die Strafverfolgungsbehörde der Auffassung, dass der Beschuldigte um die Öffentlichkeit seines Kommentars und um den die Judenvernichtung verharmlosenden Inhalt seiner Worte gewusst habe. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass ein unbefangener Durchschnittsleser seine Äusserungen als Bestreiten der Gleichwertigkeit der Juden oder als Zweifel an der Qualifikation des Holocaust als Völkermord verstehen könnte. Dies insbesondere auf der Basis der gegenwärtigen Informationslage bezüglich Holocaust und im Hinblick auf den Gesamteindruck seiner Äusserung.
Der „Blick am Abend“ veröffentlichte auf seiner Facebookseite einen Beitrag mit dem Titel „Albtraum aus der Vergangenheit schockiert auch heute noch“. Der Beitrag umfasste ein Drohnen-Video von Auschwitz, welches das Ausmass des Konzentrationslagers zeigte. Dazu wurde geschrieben, dass im grössten Vernichtungslager der Nazis eine Million Menschen ermordet worden seien.
Der Beschuldigte kommentierte diesen Beitrag auf dem von jedermann einsehbaren Facebookprofil des „Blick am Abend“ mit folgenden Worten: „Vo dem schnorrid alli, aber so viel bluät we scho gflossä isch wäg der USA. Vo dem redet mehr wider nüd. Und was diä dütschä vo 45-47 durrä gmacht hend vo dem red au niämmert, das isch tussig mal schliemmer gsie als diä scheiss lügä gschichtä vo wägä vergasä.“
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.