Caso 2015-037N

Islamfeindlicher Facebook-Kommentar: „Dräcks Islame Pack […]“

Berna

Cronistoria della procedura
2015 2015-037N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Die Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel der Pendlerzeitung „20Minuten“ auf Facebook u.a. wie folgt: „Dräcks Islame Pack. …schad, lebt Hitler nicht mehr. Abartiges krankes Dreckspack“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte sie damit öffentlich und in gegen die Menschenwürde verstossender Art und Weise Muslime wegen ihrer Religion und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

Decisione

Die Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 70.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.