Caso 2016-021N

Facebook-Posts mit nationalsozialistischem Inhalt

Soletta

Cronistoria della procedura
2016 2016-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Comunicazione elettronica;
Documenti sonori / immagini;
Propagazione di materiale razzista
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Posts zumindest für seine Facebook-Freunde einsehbar waren. Dadurch habe der Beschuldigte öffentlich eine Ideologie, welche die systematische Herabsetzung des Judentums zum Ziel hat, verbreitet, da die Äusserungen auf eine Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet seien.

In fatto


Der Beschuldigte hat auf seinem Facebook-Profil diverse Symbole mit nationalsozialistischem Inhalt gepostet. Es waren die Symbole der „Waffen SS“, der Namenszug und Unterschrift von Heinrich Himmler, der Reichsadler, etc.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.