Caso 2016-028N

Muslimfeindliche Äusserungen auf mutmasslich gehacktem Facebook-Account

Basilea Campagna

Cronistoria della procedura
2016 2016-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.

In fatto


Die beschuldigte Person soll auf Facebook eine Nachricht zu einem Brandanschlag auf eine Moschee in Schweden mit „Gefällt mir“ markiert und mit dem Kommentar „Abbrennen diese Scheisshäuser» versehen haben. Die beschuldigte Person kann sich gemäss ihrer Aussage nicht erinnern, auf diese Nachricht in dieser Art und Weise reagiert zu haben. Die beschuldigte Person vermutet, dass ihr Facebook-Account im Spätherbst von der Antifa gehackt worden sein könnt. Sie sei kein Rassist und respektiere die Religion von allen Menschen. Auf dem Rechtshilfeweg konnten keine Angaben zur Urheberschaft des oben erwähnten Kommentars auf Facebook erhältlich gemacht werden. Weil die beschuldigte Person die Urheberschaft des Kommentars bestreitet und sie ihr nicht nachgewiesen werden verfügt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art 319 Abs 1 lit a StPO einzustellen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Verfahrens.