Caso 2016-052N

Muslimfeindliche Beiträge auf Facebook

Soletta

Cronistoria della procedura
2016 2016-052N Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook einen für alle Mitglieder rassistischen Beitrag. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.

In fatto

Der Beschuldigte veröffentlichte auf Facebook für alle Mitglieder einsehbar folgende Aussagen: «Advent advent ein neger brennt Zuerst das bein dan das ganze neger schwein».

Decisione

Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wird er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1'655.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.