Caso 2016-057N

Antisemitischer Kommentar zu Onlineartikel

Zurigo

Cronistoria della procedura
2016 2016-057N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà);
Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole;
Scritti
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit rassistischem Kommentar. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit den Worten «Jude= Gaskammer= die Welt ist zufrieden», wodurch er Menschen jüdischer Glaubens diskriminierte und in ihrer Menschenwürde herabsetzte, was der Beschuldigte wusste.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.