Caso 2016-057N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2016 | 2016-057N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Parole; Scritti |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit rassistischem Kommentar. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte kommentierte einen auf der Plattform «Facebook» veröffentlichten und für alle User zugänglichen Onlineartikel von «Blick am Abend» mit den Worten «Jude= Gaskammer= die Welt ist zufrieden», wodurch er Menschen jüdischer Glaubens diskriminierte und in ihrer Menschenwürde herabsetzte, was der Beschuldigte wusste.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.