Caso 2017-038N

Rassendiskriminierende Zeitungsartikel veröffentlicht: Wildschweine, schwarze Hunde und «[…] was für ‚Tiere‘ diese Leute sind[…]»

Grigioni

Cronistoria della procedura
2016 2016-011N Die Staatsanwaltschaft verurteilt die zwei Beschuldigten.
2017 2017-038N Das Kantonsgericht verurteilt die Beschuldigten.
Die Person 1 und 2 sind schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB.

Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto;
Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Giornalisti / editori;
Persone private
Vittime Musulmani;
Persone nere / PoC;
Richiedenti l'asilo
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Ostilità antimusulmana;
Razzismo (nazionalità / origine);
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Die beschuldigte Person 1 ist Herausgeberin, Verlegerin und alleinige Redaktorin einer Gratiswochenzeitung. In dieser Zeitung hat sie verschiedene rassendiskriminierende Artikel veröffentlicht. Einer davon wurde ihr von der beschuldigten Person 2 zugesandt. Die Zeitung hat eine Auflage von rund 15‘500 Exemplaren und sind damit gegenüber einem grundsätzlich uneingeschränkten Personenkreis erfolgt.
Beide Beschuldigten machen sich der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Die beschuldigte Person 2, weil sie den Artikel zur Veröffentlichung an die beschuldigte Person 1 gesendet hatte und die beschuldigte Person 1, weil sie ihn veröffentlicht hat.

In fatto

Die beschuldigte Person 1 ist Herausgeberin, Verlegerin und alleinige Redaktorin einer Gratiswochenzeitung. In dieser Zeitung hat sie verschiedene rassendiskriminierende Artikel veröffentlicht. Einer davon wurde ihr von der beschuldigten Person 2 zugesandt. Gemäss Strafregister ist die beschuldigte Person 1 bereits vorbestraft (Diebstahl, Rassendiskriminierung), während bezüglich der beschuldigten Person 2 nichts verzeichnet ist.
Erster Artikel: „Fällt dir etwas auf?“
Die beschuldigte Person 1 veröffentlichte unter dem Titel „Fällt dir etwas auf“ folgenden Text: „Am Sonntagmorgen ein Ausflug mit der Familie. Es ist schön zu sehen, wie die Alten ihre Jungen beschützen.“ Danach werden drei Bilder mit einer Wildschweinfamilie gezeigt, die unter anderem den Fussgängerstreifen benützen und auf dem Trottoir gehen. Nach dieser Bildstrecke folgt unter dem Titel „Das fällt auf:“ eine Aufzählung: „Sie benützen den Fussgängerstreifen […]; Sie tragen keine Kopftücher!; […] Sie zeigen Disziplin!; Sie tragen keine Messer; …und sie machen keine fremden Frauen an!“ Darunter steht in fett gedruckter Schrift: „Aber: Auf die darf geschossen werden!“. Der beschuldigten Person 1 wird vorgeworfen, mit diesen Äusserungen bestimmte Gruppen ausländischer Herkunft, insbesondere muslimische Menschen, öffentlich und kollektiv in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabzusetzen, was die Person bei der Veröffentlichung zumindest bewusst in Kauf genommen habe.
Zweiter Artikel: Schwarzer Hund
Die zweite veröffentlichte Äusserung beginnt mit dem Bild eines schwarzen Hundes auf einer grünen Wiese, gefolgt von der Äusserung: «Ich ging mit meinem Hund zum Sozialamt, um zu erfragen, welche Leistungen ihm zustehen. Der Mitarbeiter erwiderte: ‚Sie Idiot, wir vergeben keine Gelder an Hunde!‘ Ich widersprach ihm: ‚Und warum nicht? Er ist schwarz, faul stinkt, in seinem ganzen Leben hat er noch keinen einzigen Tag gearbeitet und spricht kein Wort deutsch.‘ Daraufhin antwortete der Mann: ‚Die erste Überweisung erfolgt gleich am Montag’». Der beschuldigten Person 1 wird vorgeworfen, mit dieser Äusserung gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstossen zu haben. Die beschuldigte Person 1 führte aus, sie habe von der Geschichte mit dem schwarzen Hund nur die erste Zeile gelesen, der Rest sei ihr «durch die Latten gegangen» und sie habe die Geschichte ohne zu überlegen publiziert. Später habe sie ihren Fehler in ihrer Zeitung als Sorgfaltspflichtverletzung dargestellt.
Dritter Artikel: Asylchaos
Die dritte veröffentlichte Äusserung betrifft einen Leserbrief, geschrieben von der beschuldigten Person 2 und veröffentlicht durch die beschuldigte Person 1, mit dem Titel: „Unglaublich: In vielen Teilen Deutschlands regiert das Asylchaos“. Danach folgt der Text: „Das müssen die Leser und Leserinnen der [Zeitung] auch wissen: Eine tschechische Ärztin […] verschickte den folgenden, erschreckenden Bericht an die Welt“. Im darauffolgenden Artikel steht unter anderem: „[…] Niemand, der nicht den direkten Kontakt erlebt hat, kann sich vorstellen, was für „Tiere“ diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika und wie Muslime unser Personal abschätzig behandeln und auf ihre religiöse „Vormachtstellung“ pochen.“. Beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, mit besagter Äusserung gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verstossen zu haben. Die beschuldigte Person 1 führte aus, sie habe den ihr von der beschuldigten Person 2 zur Veröffentlichung zugesendeten Text überflogen und dann publiziert, obwohl ihr der Ausdruck „Tier“ heikel vorgekommen sei. Die beschuldigte Person 2 führte ihrerseits aus, sie habe den Artikel einer grösseren Gruppe zugänglich machen wollen, um darüber zu informieren, dass „diese Leute“ von den Schleppern wie Tiere behandelt werden würden und sich dann genauso benehmen würden, nämlich unanständig wie Tiere. Daher habe sie den Artikel der beschuldigten Person 1 zur Veröffentlichung geschickt, jedoch nicht für einen Leserbrief (im Gegensatz dazu sagte die beschuldigte Person 1 aus, die beschuldigte Person 2 habe eingewilligt, den Artikel als Leserbrief zu publizieren).


Decisione 2016-011N

Die Staatsanwaltschaft verurteilt die zwei Beschuldigten.

In diritto

Öffentlichkeit der Äusserungen und Verantwortlichkeit Die besagte Zeitung hat eine Auflage von rund 15‘500 Exemplaren. Damit blieben die darin gemachten Äusserungen gemäss 1. Instanz nicht auf das engere private Umfeld der Beschuldigten beschränkt, sondern sind gegenüber einem grundsätzlich uneingeschränkten Personenkreis und damit öffentlich erfolgt. Die beschuldigte Person 1 vertreibt die Zeitung alleine und ist damit grundsätzlich auch alleine für den darin publizierten Inhalt verantwortlich.
Erster Artikel: „Fällt dir etwas auf?“
Objektiver Tatbestand
Die 1. Instanz erwägt, dass der durchschnittliche Leser die dargestellte Szenerie so interpretiert, dass sich die Wildschweine und damit Tiere so wie Menschen verhalten. Nach den Bildern wird dem Leser bei seinen Überlegungen darüber, was auffällt, auf die Sprünge geholfen mit den Worten: „Das fällt auf:“. Es folgt unter anderem die Aussage, dass Wildschweine keine Kopftücher tragen würden. Das Schlagwort „Kopftuch“ wird gemäss 1. Instanz heutzutage vom Durchschnittsleser automatisch mit muslimischen Frauen in Verbindung gebracht und es wäre lebensfremd, zu behaupten, dass mir dieser Äusserung nicht muslimische Frauen hätten angesprochen werden sollen. Die Äusserung betrifft somit gemäss 1. Instanz sinngemäss Muslime, welche eine religiöse Gruppe darstellen. Am Ende des Beitrags steht fettgedruckt: „Aber: auf die darf geschossen werden!“. Der Durchschnittsleser versteht dies gemäss 1. Instanz so, dass sich der Autor der Äusserungen darüber aufregt, dass auf Wildschweine geschossen werden darf, aber auf kopftuchtragende und demnach muslimische Frauen nicht. Damit wird die Existenzberechtigung von Muslimen zumindest in Frage gestellt, wenn nicht gar abgesprochen, was einer gegen die Menschenwürde verstossenden Herabsetzung aufgrund der Religionszugehörigkeit gleichkommt. Da die Äusserungen ausserdem öffentlich sind, ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es zur Erfüllung des Art. 261bis StGB, wenn der Täter den Erfolg seiner Tat in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht billigt. Dies war vorliegend gemäss 1. Instanz gegeben.
Zweiter Artikel: Schwarzer Hund
Objektiver Tatbestand
Die 1. Instanz erwägt, das Bild des schwarzen Hundes und der dazugehörende Text würden zwar nicht explizit die Schwarzen als Menschen erwähnen, dem Durchschnittleser sei jedoch klar, dass sich der Artikel auf solche und nicht auf einen Hund bezieht. Dies insbesondere durch die Aufzählung negativer Eigenschaften, die sich offensichtlich nicht auf Hunde beziehen (arbeiten, Deutsch sprechen).
Die 1. Instanz erinnert daran, dass die Zuschreibung einzelner Verhaltensweisen und Eigenschaften oder die Kritik einzelner Bräuche und Verhaltensnormen in der Regel die Menschenwürde nicht verletzt, es sei denn sie impliziert eine Minderberechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit einer Gruppe. Die Kumulation zugeschriebener negativer Eigenschaften dürfte eine Äusserung dagegen regelmässig auch als Hetze erschienen lassen. Die im Text enthaltenen negativen Eigenschaften alleine würden gemäss 1. Instanz noch keine die Menschenwürde verletzende Herabsetzung bedeuten. Die Gesamtheit des Artikels aber, sprich das Bild eines schwarzen Hundes im Zusammenhang mit der vorliegenden Kumulation von mehreren negativen Eigenschaften, sei geeignet, bei einem durchschnittlichen Leser eine Minderberechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit von Schwarzen zu behaupten. So würden neben der Zuschreibung negativer Eigenschaften Schwarze auch auf eine Stufe mit Hunden und damit mit Tieren gestellt. Schwarze würden also aufgrund ihrer Hautfarbe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, womit der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erste Hälfte erfüllt sei.
Subjektiver Tatbestand
Die 1. Instanz geht davon aus, dass die beschuldigte Person 1 zumindest in Kauf nahm, mit der genannten Äusserung Schwarze wegen ihrer Hautfarbe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte erfüllt ist.
Dritter Artikel: Asylchaos
Objektiver Tatbestand
In besagtem Artikel wird Bezug auf Afrikaner genommen. Ein durchschnittlicher Leser versteht den fraglichen Abschnitt gemäss 1. Instanz so, dass Afrikaner (aus dem Zusammenhang insbesondere afrikanische Asylanten) auf der gleichen „Stufe“ wie Tiere anzusiedeln seien, weil sie sich auch so verhalten würden. Damit wird ihnen die Menschqualität abgesprochen. Obwohl Afrika sich aus unterschiedlichen Ländern zusammensetzt, bilden Afrikaner in den Augen der Schweizer eine Ethnie in Sinne von Art. 261bis StGB, erklärt die 1. Instanz. Afrikaner würden also mit besagtem Artikel aufgrund ihrer ihnen von den Schweizern zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Gemäss der 1. Instanz nahm die beschuldigte Person 1 zumindest in Kauf, mit den besagten Äusserungen Afrikaner wegen ihrer „Ethnie“ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt ist.

Bezüglich der beschuldigten Person 2 führt die 1. Instanz aus, es sei nicht relevant, ob deren Name unter dem Artikel stehe oder nicht. Dadurch, dass sie klar die Absicht gehabt habe, den Artikel zu veröffentlichen, habe die beschuldigte Person 2 zumindest in Kauf genommen, mit den besagten Äusserungen Afrikaner wegen ihrer „Ethnie“ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB erfüllt ist.

Strafzumessung
Gemäss 1. Instanz schürte die beschuldigte Person 1 mit ihren Äusserungen die Fremdenfeindlichkeit und verletzte die Menschenwürde von Muslimen, Schwarzen und Afrikanern, und dies sogar drei Mal. Sie habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Objektives sowie subjektives Tatverschulden wögen daher nicht leicht. Gleich siehe es bezüglich der beschuldigten Person 2 aus, schüre sie doch mir ihrer Äusserung die Fremdenfeindlichkeit und verletze die Menschenwürde von Afrikanern.

Decisione

Die Staatsanwaltschaft erkennt die beschuldigte Person 1 der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und bestraft sie – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt sieben Tage.
Die Staatsanwaltschaft erkennt die beschuldigte Person 2 der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und bestraft sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt drei Tage.

Den beschuldigten Personen wird je die Hälfte der Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2‘220.00 auferlegt. Zusätzlich muss die beschuldigte Person 1 CHF 2‘400.00 und die beschuldigte Person 2 CHF 1‘200.00 Gerichtsgebühren übernehmen.


Decisione 2017-038N

Das Kantonsgericht verurteilt die Beschuldigten.
Die Person 1 und 2 sind schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB.

In diritto

Art. 261bis StGB bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe.

Öffentlichkeit
Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und die beschuldigte Person eine Interpretation ihrer Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person der Beschuldigten und in der Person der Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche.
Tatbestandsmässig ist sodann nur die öffentlich geäusserte Herabsetzung bzw. Diskriminierung. Öffentlich ist eine Äusserung in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann.

Meinungsäusserungsfreiheit
Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken.

Geschützte Gruppen
Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass die Täterschaft eine Person oder eine Gruppe von Personen «wegen ihrer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion» herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist somit, dass die Täterschaft die betroffene Person deshalb herabsetzt, weil diese einer bestimmten ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht.

Menschenwürde
Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass die Täterschaft eine Person oder eine Gruppe von Personen «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken. Demgemäss ist eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB zu bejahen, wenn die angegriffene Person als Mensch zweiter Klasse behandelt wird.

Vorsatz
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Insbesondere gehören dazu das Bewusstsein und der Wille der Täterschaft, mit dem Verhalten eine Person oder eine Personenmehrheit unter Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion herabzusetzen bzw. zu diskriminieren.

Meinungsäusserungsfreiheit
Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers brachte in seinem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer vor, der vorliegende Fall stehe in einem Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit und der Menschenwürde, besonders auch im Kontext mit Satire und politischem Diskurs.
Mit Art. 261bis StGB werde die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt. Es müsse mittels Güterabwägung entschieden werden, ob das Recht auf freie Meinungsäusserung oder der Schutz vor Rassendiskriminierung im Einzelfall den Vorrang verdiene. Art. 261bis StGB sei insofern verfassungskonform auszulegen. Dies habe die Vorinstanz offenkundig nicht getan. Die einzelnen Publikationen seien zwar auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin geprüft worden, es habe jedoch keine Abwägung gegenüber der Meinungsäusserungsfreiheit stattgefunden.
Hierzu merkt das Gericht zunächst an, dass - wie auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erkennt - das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16 BV nicht schrankenlos gelte, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden könne. Die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit durch strafrechtliche Verbote sei denn auch nicht eine ausschliesslich den Tatbestand der Rassendiskriminierung betreffende Problematik. So wird das Recht auf freie Meinungsäusserung etwa auch durch die Tatbestände der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), der Pornographie (Art. 197 StGB) oder der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) beschränkt.
Dafür, dass das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit in Bezug auf rassistische Äusserungen eingeschränkt werden soll, zeuge bereits die Existenz des Rassendiskriminierungstatbestandes. Mit Art. 261bis Abs. 4 StGB sei zudem eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Einschränkung gegeben, meint das Gericht. Sodann liege es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, mit einem entsprechenden Verbot gegen tief verwurzelte rassistische Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit in Teilen der schweizerischen Bevölkerung vorzugehen. Es stelle sich deshalb höchstens die Frage, wie weit eine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung legitimiert werden könne. Dies sei – da hierbei eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Äussernden und der durch die Äusserung Betroffenen vorgenommen werden müsse - eine Frage der Verhältnismässigkeit, führt das Gericht weiter aus. Dieses Spannungsverhältnis sei denn auch bereits vom Gesetzgeber erkannt worden und bei der Gesetzesredaktion berücksichtigt: So ist einerseits eine Herabsetzung nur dann tatbestandsmässig, wenn sie Bezug nimmt auf die ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen bleibt straflos. Andererseits genüge nicht jedwede Herabsetzung oder Diskriminierung; sie muss in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise erfolgen. Damit soll der Tatbestand von Art. 261bis StGB eingeschränkt werden. Schliesslich ist nur die öffentliche Rassendiskriminierung strafbar. Private rassistische Äusserungen mögen unter moralischen Gesichtspunkten zwar genauso verwerflich sein, der Gesetzgeber hat sie jedoch deshalb von der Strafbarkeit ausgeschlossen, weil dies sonst zu einer vollständigen Kontrolle der Kommunikation unter Einzelpersonen hätte führen können. Darüber hinaus hat die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis StGB in einer verfassungskonformen - und damit auch verhältnismässigen - Art und Weise zu erfolgen. Der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit wird durch Art. 261bis StGB allerdings nicht berührt.

Decisione

Der erste Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss
Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von CHF 700.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

Der zweite Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.