Caso 2018-022N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
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2018 | 2018-022N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
Oggetto della protezione | Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie | Bene giuridico protetto |
Parole chiave | |
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Autori | Nessuna indicazione sull'autore |
Vittime | Altre vittime |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Media (Internet incl.); Reti sociali |
Ideologia | Altre ideologie |
Gegen die Beschuldigte wurde bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung und Betrug eingereicht. Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.
Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.
Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.