Caso 2018-022N

Facecebook-Post und Artikel im Zusammenhang mit Autismus

Soletta

Cronistoria della procedura
2018 2018-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione Oggetto della protezione in generale
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Altre vittime
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Media (Internet incl.);
Reti sociali
Ideologia Altre ideologie

Sintesi

Gegen die Beschuldigte wurde bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung und Betrug eingereicht. Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.

Ansicht der Staatsanwaltschaft Autisten weder als rassische noch als ethnische oder religiöse Gruppe zu qualifizieren. Der Tatbestand vom Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, da Autisten keine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.

In fatto

Der Strafanzeige lag ein von der Beschuldigten veröffentlichter Beitrag auf Facebook und arbeitete ein Artikel aus der Tageszeitung «Blick» bei, die beide mit dem Thema Autismus zu tun hatten.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahmeverfügung.