Caso 2018-052N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2018 | 2018-052N | Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie); Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Antisemitismo |
Während seiner Überstellung zur Polizeistation schrie der Beschuldigte: «Was musstet ihr mich vor dem Drecksjudenfriedhof kontrollieren. Das ist ein Volk, das vernichtet gehört.» Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
Bei einer Polizeikontrolle aufgrund des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz reagierte der Beschuldigte, der sich mitten im Drogenkonsum befand, aggressiv auf die Polizisten, indem er sie körperlich bedrohte und anschließend wiederholt beleidigte.
Während seiner Überstellung zur Polizeistation betitelte der Beschuldigte den Polizisten D. als «dummen Wichser», womit er ihn in der Ehre verletzte. Weiter schrie er: «Was musstet ihr mich vor dem Drecksjudenfriedhof kontrollieren. Das ist ein Volk, das vernichtet gehört.» Damit rief der Beschuldige öffentlich zur Diskriminierung der Juden auf und brachte seinen Hass gegenüber diesen zum Ausdruck.
Das Verhalten des Beschuldigte erfülle die Voraussetzungen für die folgenden Straftaten: Art. 177 StGB, Art. 261 bis StGB, Art. 285 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 49 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldige habe im Sinne von Art. 261bis StGB öffentlich zur Diskriminierung der Juden aufgerufen und seinen Hass gegenüber diesen zum Ausdruck gebracht.
Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Art. 40 StGB und Art. 41 StGB) und einer Busse von CHF 300.00 bestraft.