Caso 2019-002N

Kommentare gegen Flüchtlinge und Asylsuchende auf Facebook

Argovia

Cronistoria della procedura
2019 2019-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erlässt eine Einstellungsverfügung.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Richiedenti l'asilo
Mezzi utilizzati Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Die beschuldigte Person hat vier Posts gegen Flüchtlinge und Asylsuchende geschrieben und schliesslich als Kommentar zu einem Artikel in der Ausgabe des «Blick» auf Facebook gepostet.
Die Kommentare enthalten fragwürdige Andeutungen und drücken die Ansichten des Beschuldigten zu Fragen im Zusammenhang mit Migration und Asylsuchenden aus.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht die Tatbestandsmerkmale nicht als erfüllt an, weshalb sie eine Einstellungsverfügung erlässt.

In fatto

Der Beschuldigte hat die folgenden Posts geschrieben und schliesslich als Kommentar zu einem Artikel in der Ausgabe des «Blick» auf Facebook gepostet:

· Post A: «Tja, die Handys der Flüchtlinge sind wasserdicht, saufen nicht ab usw. Komischerweise verlieren aber alle ihre Ausweise und Pässe während dem Böötlen über das Meer… und wir in Europa glauben dieses Märchen auch noch… (erzürntes rotes Smiley)».

Dieser Post bezieht sich auf eine Meldung, wonach jährlich Hunderte bei ihrer Flucht aus Syrien oder Afrika ertrinken.

· Post B: «Primaaa hat man diese Schweine erwischt! Und jetzt an die Wand stellen und ihnen eine saubere 9mm-Impfung verpassen!!! Tut nicht weh, ist effizient und nachhaltig. (Totenkopf Emoticon)».

Dieser Post bezieht sich auf eine Meldung über eine Vergewaltigung in Deutschland, bei welcher auch Asylsuchende beteiligt gewesen sein sollen.

· Post C: «Schön… (lachendes gelbes Smiley) mein Eingangsbereich sieht nicht so schön aus… wo muss ich mich melden, um in den Genuss von Steuergeldern für die Sanierung zu bekommen? Danke für allfällige Hinweise! Ach, ich bekomme Nichts? Ja stimmt, ich bin ja Steuerzahler und habe ALLES was diese Asylanten kosten mitzufinanzieren».

Dieser Post bezieht sich auf eine Meldung über ein geplantes Zürcher Aufnahmezentrum.

· Post D: «Das isch erscht de Afang… warted nur ab, es werted witeri Gmeinde folge, wo d’Stüre wäge de massiv stiigende Soziahilfechöschte müend erhöche. So richtig uf d’Wält chöme d’Gmeinde denn, wenn d’Chöschte vo all dene Asylante nüm über de Bund chönd abgrächnet wärde. Guet Nacht denn! ».

Dieser Post bezieht sich auf eine Meldung, wonach eine Gemeinde aufgrund von steigenden Sozialhilfekosten die Steuern erhöht hat.

In diritto

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass der Inhalt einer Äusserung eine Tatfrage darstellt, wohingegen der Sinn, der einer Äusserung zukommt eine Rechtsfrage darstellt. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen unbefangene Durchschnittslesende der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken. Der Standpunkt darf jedoch nicht gegen geltende Gesetze verstossen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest:
· Post A: der Beschuldigte schreibt von Flüchtlingen, ohne einen Bezug zu einer bestimmten «Rasse», Ethnie oder Religion zu machen. Der Beschuldigte bekundet mit dem Beitrag seinen Unmut und sein Unverständnis, über den Umstand, dass gewisse Flüchtlinge über keine Ausweisepapiere verfügen. Der Beitrag, welcher als Reaktion auf einen Bericht im Rahmen einer Kommentarfunktion gepostet wurde, weist keine besondere Eindringlichkeit auf. Durch diesen Beitrag wird, gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, weder zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen, noch werden Flüchtlinge in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert. Für die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung demnach nicht erfüllt.

· Post B: hier nimmt der Beschuldigte Bezug auf Vergewaltiger bei einer spezifischen Tat und nicht allgemein auf Personen einer bestimmten «Rasse», Ethnie oder Religion, weswegen der Tatbestand der Rassendiskriminierung, laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht erfüllt ist.

· Post C: Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde beinhaltet Post C keinen Aufruf zu einem bestimmten Verhalten gegenüber Asylsuchenden oder eine eindringliche Hetze ihnen gegenüber. Durch diesen Beitrag wird, laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde weder zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen, noch werden Asylsuchende in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist demnach für die zuständige Strafverfolgungsbehörde nicht erfüllt.
Post D: Laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde wird hier weder zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen, noch werden Asylsuchende in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert. Es handelt sich bei diesem Post nicht um ein öffentliches Aufrufen zu einem bestimmten Verhalten. Laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass sich der Beschuldigte durch die erwähnten Beiträge nicht nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht hat. Deshalb erlässt sie eine Einstellungsverfügung.