Caso 2019-011N

Nazi Propaganda auf Facebook

Turgovia

Cronistoria della procedura
2019 2019-011N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB wegen Rassendiskriminierung.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Revisionismo;
Estremismo di destra

Sintesi

Die beschuldigte Person hat über Facebook öffentlich einsehbar ein Bild und ein Video verbreitet, mit welchem sie insbesondere jüdische Personen herabsetzt und diskriminiert. In dem Bild kann man ein mit roter Sauce gezeichnetes Hakenkreuz auf hellem Teig in einem Backblech sehen.
Der Beschuldigte postete ein knapp 52-minütiges Video, indem er dieses von einer anderen Facebook-Seite kopierte und einfügte. In dem betreffenden Video wird der Holocaust geleugnet sowie die Kriegsschuld Deutschlands angezweifelt und Adolf Hitler ist mit einer Hakenkreuzarmbinde zu sehen. Als Überschrift des Videos postete der Beschuldigte: «Ganz wichtiges Video! DER 7 Millionen HOLOCAUST! Die PROPAGANDALEICHEN in BUCHENWALD waren VERHUNGERTE ERMORDETE DEUTSCHE SOLDATEN». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten gemäss Art. 261bis StGB schuldig der Rassendiskriminierung.

In fatto

Der Beschuldigte hat mittels eines Internetzugangs von seinem Wohnort auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Bild gepostet. In diesem kann man ein mit roter Sauce gezeichnetes Hakenkreuz auf hellem Teig in einem Backblech sehen.
Dann postete die beschuldigte Person auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein knapp 52-minütiges Video, indem er dieses von einer anderen Facebook-Seite kopierte und einfügte. In dem betreffenden Video wird der Holocaust geleugnet sowie die Kriegsschuld Deutschlands angezweifelt und Adolf Hitler ist mit einer Hakenkreuzarmbinde zu sehen. Als Überschrift des Videos postet der beschuldigte: «Ganz wichtiges Video! DER 7 Millionen HOLOCAUST! Die PROPAGANDALEICHEN in Buchenwald waren VERHUNGERTE ERMORDETE DEUTSCHE SOLDATEN».

In diritto

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass durch das Posten der besagten Facebook-Einträge der Beschuldigte wissentlich und willentlich in gegen die Menschenwürde verstossender Weise rassendiskriminierende Gedankenäusserungen und ideologisches, auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer «Rasse», Ethnie oder Religion gerichtetes Gedankengut öffentlich verbreitet und den Holocaust verleugnet hat.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten gemäss Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB schuldig der Rassendiskriminierung. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens bis CHF 861.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.