Caso 2019-053N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2019 | 2019-053N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 2 und 4 erste und zweite Teile StGB, 261bis Abs. 1 StGB) und anderen Straftaten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Propagazione di un'ideologia (2° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica; Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo; Razzismo (nazionalità / origine); Revisionismo; Estremismo di destra |
Der Beschuldigte verbreitete auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil Symbole des Hakenkreuzes, herabsetzende Ideologien, bezeichnete den Holocaust als die grösste und nachhaltigste Lüge der Geschichte und einen Mythos, bezeichnete Jüd*innen als «Schweine» und verbreitete einen Aufruf, «fremdländisch aussehende Personen» auf brutale Art zu töten. Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 2 und 4, Hälfte 1 und 2 StGB, 261bis Abs. 1 StGB sowie anderen Straftaten.
Der Beschuldigte veröffentlichte über das Facebookkonto «X." zahlreiche antisemitische Dokumente, Texte und Videos.
Beiträge 1 bis 9:
Indem der Beschuldigte auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil das vom Nationalsozialismus verwendete Symbol des Hakenkreuzes veröffentlichte, verbreitete er Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion, im konkreten Fall die jüdische Gemeinschaft, gerichtet sind.
In diesen Beiträgen auf dem öffentlich zugänglichen Facebook bezeichnete der Beschuldigte Zugehörige der jüdischen Gemeinschaft als „Schweine». Damit sprach er ihnen die Qualität als Menschen ab und setzte ihre Menschenwürde herab.
Indem er teilweise in den gleichen Beiträgen den Holocaust als die grösste und nachhaltigste Lüge der Geschichte und einen Mythos bezeichnete, leugnete er aus rassistischen Gründen den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung durch den Nationalsozialismus im 2. Weltkrieg.
Anwendbare Gesetzesbestimmungen: Art. 261bis Abs. 2 und 4, 1. und 2. Hälfte StGB
Beitrag 10:
Indem der Beschuldigte fremdländisch aussehende Personen als «Dreckstypen» und «Abschaum» bezeichnete, machte er deutlich, dass er die Betroffenen als unterwertige Menschen ansah. Mit dem Aufruf, «fremdländisch aussehende Personen» auf brutale Art zu töten, schürte er machhaltig feindselige Emotionen gegenüber diesen Personen und rief dadurch öffentlich zu Hass und Diskriminierung auf.
Anwendbare Gesetzesbestimmungen: Art. 261bis Abs. 1 StGB
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Pornographie (Art. 197 Abs. 1 und 3 aStGB, 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. d und e, Art. 4 Abs. 2 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, e und g, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG), Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 2 und 4, erster und zweiter Teil StGB, 261bis Abs. 1 StGB) und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 14'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wir aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wird der Beschuldigte mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’600.00 bestraft.