Caso 2020-053N

«Mohrenköpfe», «N****» und Judenhass

Vallese

Cronistoria della procedura
2020 2020-053N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo;
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte hat einsehbare Bilder und Beiträge mit den Wörtern «Neger» und «Mohrenköpfe» kommentiert oder durch Äusserungen des Hasses gegen Juden. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook öffentlich einsehbare Bilder und Beiträge mit Bemerkungen, welche Personen we­gen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzten oder diskriminierten:
Erster Beitrag : «Und wenn sie erschossen werden, gibt's keine Mohrenköpfe mehr... Die Migros lässt grüssen»
Zweiter Beitrag : «Schaut mal was diese verd .... ten., dreck ... gen Nig ... r .. zustande bringen. Das ist keine Rasse, das ist Abschaum, Scheisse, Gül/e .... Nicht mal Tiere sind sooooo primitiv. »
Dritter Beitrag : «Hätten sie weniger Juden vergast, müssten sie diese jetzt nicht ersetzen .... »

In diritto

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Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Der ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von einem vorherigen Urteil wird widerrufen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer unbedingten Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 85.00, entsprechend CHF 7'650.00.