Caso 2021-046N
Grigioni
Cronistoria della procedura | ||
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2021 | 2021-046N | Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Razza; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Comunicazione elettronica; Gesti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici; Internet (senza social media) |
Ideologia | Antisemitismo |
Eine unbekannte Täterschaft hat an einem öffentlichen Anlass der Jüdischen Liberalen Gemeinde Or Chadasch (JLG) auf der Plattform «Zoom» mittels ihrer Kamera Hakenkreuze, obszöne Skizzen, pornografische Szenen und Fotos von Adolf Hitler dem übrigen Publikum gezeigt.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt.
Einer unbekannten Täterschaft wird vorgeworfen, an einem öffentlichen Anlass der Jüdischen Liberalen Gemeinde Or Chadasch (JLG) mit Sitz in Zürich auf der Plattform «Zoom» zum Thema «mittelalterliche Wandmalereien in einem ehemaligen Haus einer jüdischen Familie» teilgenommen zu haben und nach wenigen Minuten den Anlass gestört zu haben, indem vermummte Teilnehmende sich in die Veranstaltung einloggten und dem Publikum durch Freigabe ihrer Kamera rassistische und antisemitische Fotos von Adolf Hitler zeigten, bzw. den Teilnehmenden zugänglich machten, worauf die Veranstaltung abgebrochen wurde.
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», «Ethnie», Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», «Ethnie», Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», «Ethnie», Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis StGB).¨
Der Tatbestand des Rassismus enthält drei Elemente. Namentlich einerseits die Umschreibung der diskriminierten Gruppe, die Öffentlichkeit des Verhaltens sowie der Diskriminierungsbergriff. Geschützt sind Personen, die «wegen ihrer «Rasse», «Ethnie» oder Religion» diskriminiert werden. Als Religion gilt «jede Überzeugung, die sich auf das Verhältnis zum Göttlichen, zum Transzendentalen bezieht und weltanschauliche Dimensionen hat.» Unter diesen Begriff fallen alle Religionsgemeinschaften, ausser sie dienen als Deckmantel für eine andere (bspw. rein wirtschaftliche) Tätigkeit (Pieth, a.a.O., S. 232). Der Tatbestand wird öffentlich begangen, weshalb der Definition der öffentlichen Aktivität erhebliche Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht änderte im sog. «Waldhüttenfall» seine Praxis, wonach es weniger auf die Zahl der erreichten Personen ankomme. Vielmehr müsse der Begriff «öffentlich» in jedem Straftatbestand gesondert aus der Schutzrichtung heraus interpretiert werden. Bezogen auf Art. 261bis StGB vertrat es die Meinung, dass Rassismus an sich verboten sei und der Begriff «öffentlich» als Ausnahme für ausgesprochen Privates schaffen wolle, da der Staat sich nicht in Individualgespräche einmischen solle (Pieth, a.a.O., S. 233). D.h. öffentlich sind danach Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht «Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägtes Umfeld.» (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1; Schleimiger Mettler, BSK StGB, 4. Aufl., Art. 261bis N 23). Grundsätzlich genügt es, wenn eine Äusserung von zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden kann. Massgeblich ist damit nicht die tatsächliche Wahrnehmung, sondern die Wahrnehmbarkeit (Schleiminger Mettler, a.a.a., Art. 261bis N 25).
Die Tatbestandsvarianten lassen sich, bezogen auf die Tathandlung, in drei Gruppen einteilen. Einerseits rassistische Propaganda, Angriffe auf die Menschenwürde sowie die Leistungsverweigerung. Unter dem Titel der rassistischen Propaganda wird rassistische Hetze (Abs. 1), das Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) und Propagandakationen (Abs. 3) erfasst. Angriffe auf die Menschwürde (Abs. 4) beinhaltet einerseits die Kollektivbeleidigung (Abs. 4 Teil 1) und andererseits der Revisionismustatbestand (Abs. 4 Teil 2) (Pieth, a.a.O., S. 233). Beim Verbreiten von Ideologien ist man sich einig, dass es nicht um ganze «Lehrgebäude» gehen muss, bereits plumpe Versatzstücke reichen (Pieth, a.a.O., S. 234). Bei der blossen Wiedergabe von rassistischen Äusserungen (bspw. bei Berichten über Rassismus) ist auf die Motivation der Weiterverbreitung abzustellen (Schleiminger Mettler, a.a.a., Art. 261bis StGB N 29). Subjektiv verlangt Art. 261bis StGB durchwegs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 261bis StGB N 45; Pieth, a.a.O. S. 237)
Im vorliegenden Fall wurde während einer «Zoom-Veranstaltung» eine Videosequenz eingeblendet, in der Adolf Hitler zu sehen ist. Das Video wurde durch das Teilen des Bildschirms eines Teilnehmers sichtbar. Die Veranstaltung wurde von der JLG Zürich organisiert. Die jüdische Gruppe ist eine religiöse und zugleich durch ihre «Ethnie» bestimmte Gruppe. Sie wird von Art. 261bis StGB unabhängig davon geschützt, ob ein einzelner Betroffener gläubig ist oder nicht, massgeblich ist hier die blosse Zuschreibung (Schleiminger Mettler, a.a.a., Art. 261bis StGB N 20). An dieser Online-Veranstaltung nahmen mehrere Personen teil. Es handelte sich dabei nicht um eine private Veranstaltung, die im Freundes- oder Familienkreis stattfand. Die Öffentlichkeit der Veranstaltung kann bejaht werden. Das Einblenden der Videosequenz könnte als «Verbreitung von Ideologien» (Art. 261bis Abs. 2 StGB) qualifiziert werden. Allerdings bestritt die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2021 ein Video abgespielt zu haben. lm Rahmen dieser «Zoom-Veranstaltung» sei es allen Teilnehmern möglich gewesen, den Bildschirm zu teilen. Es konnte nicht eruiert werden, welche Person die Videosequenz eingeblendet hat. Gemäss dem forensischen Ermittlungsbericht der Cybercrimedienste der Kantonspolizei Graubünden kann nicht nachgewiesen werden, ob das Whiteboard innerhalb des Zoom Meetings über das Notebook der Beschuldigten verwendet wurde. Auch wird der Inhalt nicht durch die Applikation dokumentiert. Es kann somit nicht nachgewiesen werden, wer die erwähnte Videosequenz und antisemitische Zeichen eingeblendet hat. Bei Anklageerhebung wäre nicht mit einer Verurteilung zu rechnen.
Der Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, die erwähnte Videosequenz eingeblendet oder antisemitische Zeichen gezeichnet zu haben. Bei Anklageerhebung wäre nicht mit einer Verurteilung zu rechnen.
Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB, Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB wird eingestellt.