Caso 2022-026N

Auto-Aufkleber mit Anspielung auf Konzentrationslager

Svitto

Cronistoria della procedura
2022 2022-026N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass ein (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB).
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Vicinato;
Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte hat an der Heckscheibe seines Fahrzeuges einen Aufkleber angebracht, auf dem «BCHNWLD» und «ESTD. 1937» geschrieben und ein Wachturm eines Konzentrationslagers abgebildet war. Der Aufkleber soll laut Anzeige auf das Konzentrationslager Buchenwald hinweisen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB) ein.

In fatto

Der Beschuldigte hat an der Heckscheibe seines Fahrzeuges einen Aufkleber angebracht, auf dem «BCHNWLD» und «ESTD. 1937» geschrieben und ein Wachturm eines Konzentrationslagers abgebildet war. Der Aufkleber soll laut Anzeige auf das Konzentrationslager Buchenwald hinweisen, welches 1937 von den Nationalsozialisten errichtet wurde und im welchem schlimmste Verbrechen gegen die Menschlichkeit stattfanden. Der Beschuldigte soll mit dem Anbringen des Aufklebers eine rechtsextreme bzw. nationalsozialistische Ideologie verbreitet und dafür Propaganda betrieben haben. Zudem soll er dadurch die im Konzentrationslager Buchenwald verübten Verbrechen gegen die Menschheit gröblich verharmlost, gutgeheissen und gar verherrlicht haben.

In diritto

Der Beschuldigte bestätigte, dass der Aufkleber an seinem Fahrzeug angebracht gewesen sei. Er habe diesen aber entfernt, als ihn jemand darauf aufmerksam gemacht habe, dass es sich beim Aufkleber auch um das Konzentrationslager Buchenwald handeln könnte. Er habe lediglich Werbung für eine Motorsport-Firma «X.» machen wollen. Die Ermittlungen der Kantonspolizei ergaben, dass weder eine Firma «X.» im Handelsregister je eingetragen war und sich auch im Internet keinerlei Hinweise auf eine solche Firma finden liessen.
Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB) und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00 und mit einer Busse von CHF 1'000.00. Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Tatbestand nach Art. 261bis Abs. 2 StGB durch ein bloss öffentliches Bekenntnis zu rassendiskriminierenden Ideologien nicht erfüllt. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter die rassendiskriminierende Ideologie in die Öffentlichkeit trägt und überdies andere dafür werbend beeinflusst. Erschöpft sich eine Handlung im eigenen (öffentlichen) Bekenntnis zur damit gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie, fehlt es am öffentlichen Verbreiten mit dem Ziel, Menschen für die geäusserten Gedanken zu gewinnen oder sie in ihrer Überzeugung zu festigen. Es bedarf der Absicht des Täters, Dritte vom rassistischen Gedankengut zu überzeugen. Konkret schreibt das Bundesgericht: «Ob die Verwendung des sog. 'Hitlergrusses' in der Öffentlichkeit gegenüber Dritten objektiv und subjektiv lediglich eine Bekundung eines eigenen Bekenntnisses oder ein tatbestandsmässiges Propagieren und damit Verbreiten der durch das Symbol gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie ist, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab» (BGE 140 IV 102, E. 2.2.5).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme legte der Beschuldigte dar, dass er das Fahrzeug gekauft und umgestalten wollte. Er habe das Fahrzeug jemandem gegeben, der es mit Folien überzogen habe. Diese Person habe ihn dann gefragt, ob er einen Werbeaufkleber am Fahrzeug anbringen dürfe, was er bejaht habe. Er habe sich nichts Böses dabei gedacht. Der Aufkleber sei ein paar Wochen am Fahrzeug angebracht gewesen, und das Fahrzeug sei mehrheitlich bei ihm zu Hause in der Tiefgarage gestanden. Irgendwann sei eine Person zu ihm gekommen und habe ihn darauf hingewiesen, wie man den Aufkleber auch verstehen könne. Er habe den Kleber sofort entfernt. Er wolle aber noch sagen, dass der Kleber auf dem Bild in der Anzeigeerstattung nicht ganz ersichtlich sei. Unten würde noch «Motorsport» stehen, das sei auf dem Bild in der Anzeige nicht ersichtlich. Seiner Ansicht nach weise der Aufkleber nicht auf das Konzentrationslager Buchenwald hin. Er könne aber nachvollziehen, dass das jemand so interpretiere. Es sei sicher nicht seine Absicht gewesen, jemanden damit zu verletzen. Der Beschuldigte reichte der Staatsanwaltschaft sodann ein Bild nach, auf welchem der ganze Aufkleber und auch die Aufschrift «Motorsport» ersichtlich ist.

Aufgrund der vorliegenden Beweislage kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte einen Aufkleber an der Heckscheibe seines Fahrzeugs anbringen liess, auf welchem die Buchstaben und Zahlen «BCHNWLD» und «ESTD 1937» geschrieben standen und ein Wachturm eines Konzentrationslagers abgebildet war. Ebenso kann angenommen werden, dass das Fahrzeug in der Folge auf verschiedenen Strecken in der Schweiz, ausgehend von seinem Wohnort, gefahren wurde.
Es kann ihm jedoch aufgrund seiner Aussagen und des von ihm nachgereichten Bildes des Aufklebers, worauf die Aufschrift «Motorsport» ersichtlich ist, nicht nachgewiesen werden, dass er den Aufkleber als nationalsozialistische Propaganda am Fahrzeug anbrachte und durch dessen Bedeutung die Juden in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzte und den Völkermord an den Juden im Zweiten Weltkrieg verharmloste. Auch wenn die Darstellung des Beschuldigten, wonach ihm nicht aufgefallen sein soll, was auf dem Aufkleber zu sehen ist bzw. welche Bedeutung dieser hat, insbesondere im Hinblick auf die polizeilichen Ermittlungen zur nicht existenten Firma, nicht vorbehaltlos überzeugend wirkt, so lässt sie sich doch nicht hinreichend widerlegen. Zumal auf dem nachträglich eingereichten Bild die Aufschrift «Motorsport» eindeutig ersichtlich ist und dieses Bild die Aussagen des Beschuldigten untermauert.

Zusammenfassend erhärtete sich der anfängliche Tatverdacht nicht. Der Beschuldigte bestreitet, den tatsächlichen Inhalt des Aufklebers verstanden und diesen in nationalsozialistischer Absicht am Fahrzeug angebracht zu haben. Gegenteiliges kann ihm nicht nachgewiesen werden. Entsprechend ist das Strafverfahren gegen ihn wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB) einzustellen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass ein (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB).