Caso 2022-112N

Rassistische Äusserung während Fernsehsendung

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2022 2022-112N Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Giornalisti / editori
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Tempo libero / Sport;
Media (Internet incl.)
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.
Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.

In fatto

Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.

In diritto

Vorausgesetzt wird gemäss herrschender Lehre, dass der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserung hatte. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt. Obschon der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und somit keine sachdienlichen Angaben zur Sachverhaltsermittlung beisteuerte, ist aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Äusserung nicht an die Öffentlichkeit, sondern vielmehr an einen Arbeitskollegen gerichtet hatte. Vom Umstand, dass ein Aussenmikrophon in der Nähe war, hatte der Beschuldigte keine Kenntnis.
Entsprechend lässt sich vorliegend in subjektiver Hinsicht kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten belegen, womit der Straftatbestand der Rassendiskriminierung in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.

Decisione

Das Strafverfahren der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.