Caso 2022-112N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2022 | 2022-112N | Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Giornalisti / editori |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Tempo libero / Sport; Media (Internet incl.) |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.
Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.
Der Beschuldigte kommentiert während einer live-Fernsehsendung die afrikanische Herkunft des Fussballspielers, ohne zu ahnen, dass seine Aussage über ein Aussenmikrofon aufgefangen und vom zahlreichen Fernsehpublikum wahrgenommen wurde.
Vorausgesetzt wird gemäss herrschender Lehre, dass der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserung hatte. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt. Obschon der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und somit keine sachdienlichen Angaben zur Sachverhaltsermittlung beisteuerte, ist aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Äusserung nicht an die Öffentlichkeit, sondern vielmehr an einen Arbeitskollegen gerichtet hatte. Vom Umstand, dass ein Aussenmikrophon in der Nähe war, hatte der Beschuldigte keine Kenntnis.
Entsprechend lässt sich vorliegend in subjektiver Hinsicht kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten belegen, womit der Straftatbestand der Rassendiskriminierung in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.
Das Strafverfahren der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB gegen die beschuldigte Person wird eingestellt, weil der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt ist.