Caso 2022-139N

Vorfall mit SBB-Kundenbegleiterin

Svitto

Cronistoria della procedura
2022 2022-139N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Impiegati pubblici
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole;
Vie di fatto
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Die Beschuldigte, eine SBB-Kundenbegleiterin, soll A. tätlich angegangen haben, indem sie sie an den Unterarmen festhielt und ihr sagte, sie solle die SBB-Uniform (Jacke) ausziehen, da diese nicht für Leute wie sie sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein, weil kein genügender Tatverdacht vorliegt.

In fatto

Die Beschuldigte, eine SBB-Kundenbegleiterin, soll A. tätlich angegangen haben, indem sie sie an den Unterarmen festhielt und ihr sagte, sie solle die SBB-Uniform (Jacke) ausziehen, da diese nicht für Leute wie sie sei. A., eine Person of Color, die als Bahnhofspatin tätig ist, trug zum Tatzeitpunkt eine SBB-Jacke. Später sei sie im Zug angeblich von derselben SBB-Angestellten gebüsst worden, weil sie in der Aufregung vergessen habe, ihre Mehrfahrtenkarte abzustempeln und folglich ohne gültiges Billett reiste.

In diritto

Die Beschuldigte kann sich nicht an den Vorfall erinnern und habe auch nichts wegen der SBB-Jacke gesagt. Zum Tatzeitpunkt sei sie in Begleitung zweier Kolleginnen gewesen. Die Kolleginnen können bestätigen, dass auf dem Perron nichts Derartiges vorgefallen sei. Im Zug habe sie A. kontrolliert und gebüsst. Beim Aussteigen, habe A. noch gesagt, dass sie sich beschweren werde.
Der Anfangsverdacht betreffend die angezeigten Delikte konnte nicht erhärtet werden. Die Aussagen von A. konnten von keiner anderen Person ausser ihr selbst beschrieben werden. Die Aussage der Beschuldigten hingegen, werden von ihren beiden Kolleginnen bestätigt. In solchen Fällen, in denen den Aussagen des bestreitenden Beschuldigten nur die Aussagen der an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüberstehen, kann nicht von einem hinreichenden Verdacht zu Anklageerhebung gesprochen werden, wenn nicht noch mindestens eine objektive Bestätigung der Anschuldigungen, beispielsweise die Aussage eines neutralen Zeugen, vorliegt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) ein, weil kein genügender Tatverdacht vorliegt.