Caso 2023-018N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2023 | 2023-018N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, über seinen Facebook-Account diverse Beiträge gepostet, geteilt und kommentiert zu haben, die die Nahostkonflikt-Politik von Israel sowie das Wegsehen anderer Länder anprangern und zu Diskriminierung und Hass aufrufen würden. Einer dieser Beiträge zeigt ein Kleinkind mit dem «Tauhid-Finger», unterlegt mit der palästinensischen Flagge und dem Text «Free Palestine». In einem weiteren geteilten Video ist ein palästinensisches Kind zu sehen, auf das israelische Soldaten das Feuer eröffnet haben, nachdem es sich einer Festnahme entzogen hatte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, über seinem Facebook-Account diverse Beiträge öffentlich gepostet, geteilt und kommentiert zu haben, welche die Nahostkonflikt-Politik von Israel sowie das «davor-die-Augen-verschliessen» anderer Länder anprangern und zu Diskriminierung und Hass aufrufen würden.
Es wird namentlich auf mehrere Beiträge des Beschuldigten Bezug genommen. Einer dieser Beiträge zeigt ein Kleinkind mit dem sogenannten «Tauhid-Finger», unterlegt mit der palästinensischen Flagge und dem Text «Free Palestine». In einem weiteren vom Beschuldigten geteilten Video ist mutmasslich ein palästinensisches Kind zu sehen, auf welches israelische Besatzungssoldaten, als das Kind sich der Festnahme entziehen konnte, das Feuer eröffnet hatten. Dazu hat der Beschuldigte folgendes kommentiert [sic!]:
«Schaut schiessen auf Kinder wo sind die menschenrechte genf wo??? Hier seit alles leugner und chlisst eure augen, aber wenn ein nicht praktizierenten muslim terror macht dan sind eure aufen offen . Möge allah euch vernichten».
Gemäss Art. 261bis StGB wird Subjektiv verlangt, dass der Täter vorsätzlich oder eventualvorsätzlich aus rassendiskriminierenden Beweggründen handelt. Eine fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar.
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die vom Beschuldigten veröffentlichten Beiträge sich gegen eine Person oder Gruppe von Personen aufgrund ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion richten. Im vorgenannten fraglichen Beitrag des Beschuldigten wird mutmasslich die internationale Politik in Genf angesprochen. In weiteren Beiträgen werden teilweise der Staat Israel oder die arabischen Länder angesprochen. Nach geltendem Recht sind politische Gruppen und Staaten indes nicht durch Art. 261bis StGB geschützt. Die Geste des ausgestreckten Zeigefingers («Tauhid-Finger») wurde in den letzten Jahren zwar unter anderem vom «Islamischen Staat» aufgegriffen, stellt jedoch im Islam ein seit Langem etabliertes Zeichen dar, welches als Ausdruck des Glaubens an den einen, einzigen Gott gilt und von praktizierenden Gläubigen jeweils beim Gebet ausgeführt wird. Gemäss der Kantonspolizei konnten beim Beschuldigten zudem keine Zusammenhänge oder Verbindungen zu religiösen-extremistischen Inhalten festgestellt werden. Es ist folglich nicht erkennbar, zumindest aber nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte durch diese Geste zu terroristischem Gedankengut aufrufen wollte.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, führte der Beschuldigte sinngemäss aus, er wolle nicht zu Hass und Gewalt aufrufen. Er kritisiere Israel als Staat und nicht die Juden als Volk. Er respektiere andere Religionen und wolle auf die Zustände in Palästina aufmerksam machen.
Aus den vorgenannten Gründen ist die gegen den Beschuldigten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass angehobene Strafuntersuchung mangels einem durch Art. 261bis StGB geschützten Angriffsobjekt sowie im Zweifel auch aufgrund fehlender subjektiver Tatbestandsmässigkeit ohne Weiterung einzustellen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.