Caso 2023-021N
San Gallo
Cronistoria della procedura | ||
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2023 | 2023-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Razza; Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Musulmani; Persone nere / PoC; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Media (Internet incl.); Reti sociali |
Ideologia | Ostilità antimusulmana; Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
Auf Twitter kam es zu einer Unterhaltung, in der der Beschuldigte beleidigende und rassistische Kommentare abgab. In einem Online-Leserkommentar unter einem Medien-Artikel äusserte der Beschuldigte ebenfalls rassistische Ansichten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, weil die geforderte Intensität nicht gegeben sei.
Der Anzeigeerstatter bringt hervor, dass er im Internet auf rassistische und diskriminierende Inhalte auf den Plattformen Instagram, Twitter, Facebook und […] gestossen sei und reichte dazu verschiedene Screenshots ein.
Im Twitterstatus des Beschuldigten kam es zu folgender Unterhaltung:
«Warst du in China? Wen nicht halt die Schnauze, am Namen nach ein Dreck Moslem?»
«Frustrierter Honk!»
«Frustriert ich habe ein Traum Leben ,ich mag nicht wen man Lügen verbreitet,»
«Das ist kein Traumleben. Das ist Rassismuss eines Mannes, der in der Schweiz keine Liebe bekam und aus dem fernen Osten seine ganze Frustration an Ausländer auslassen muss, obwohl er in Thailand ja selber Ausländer ist. Du hast mein Mitleid alter Mann. Möge Gott dir verzeihen [Emoji mit gegeneinander gehaltenen Handflächen]»
«War in der Schweiz 52 Jahre Glücklich Verheiratet. Und Du Sau Türk»
In einem Online-Leserkommentar zum Medien-Artikel mit dem Titel «EU-Asyl-Zahlen explodieren (…)» schrieb der Beschuldigte folgendes:
«Je dunkler ein Land, desto geringer der Durchschnitts-IQ. Europa ist auf gutem Wege!».
Der Tatbestand von Art. 261bis StGB erfordert, dass es zu einer Verletzung der Menschenwürde kommt. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert.
Die Äusserungen des Beschuldigten («Dreck Moslem», «Sau Türk») erreichen nicht die für eine Verletzung der Menschenwürde erforderliche Intensität. Allenfalls wäre der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu prüfen, für welchen im Verfügungszeitpunkt jedoch kein Strafantrag vorlag. Entsprechend wird diesbezüglich die Nichtanhandnahme verfügt. Bezüglich die weiteren angezeigten Interneteinträge wird auf die separaten Schlussverfügungen unter derselben Verfahrensnummer verwiesen.
Der Leserkommentar des Beschuldigten erreicht die für eine Verletzung der Menschenwürde erforderliche Intensität nicht. Überdies geht aus dem Kommentar nicht klar hervor, welche konkrete Person oder Gruppe von Personen einer «Rasse» oder Ethnie gemeint sein soll («bspw. dunkelhäutige Menschen oder jegliche Menschen, deren Hautfarbe nicht weiss ist»). Entsprechend wird diesbezüglich die Nichtanhandnahme verfügt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.