Caso 2023-041N

Rassistische Äusserung auf Quartierfest

Zurigo

Cronistoria della procedura
2023 2023-041N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Vicinato;
Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte äusserte sich Geschädigten gegenüber an einem öffentlichen Quartierfest rassistisch aufgrund ihrer Hautfarbe.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.

In fatto

Der Beschuldigte nannte die Geschädigte, nachdem sich diese neben ihn an eine Festbank gesetzt hatte, als «Nigger», welche keinen Anstand hätten und äusserte sich ihr gegenüber, dass sie nichts wert sei.

In diritto

Durch seine Aussagen diskriminierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Geschädigte in Anwesenheit einer Freundin der Geschädigten sowie vor seinen eigenen Verwandten und Bekannten auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Quartierfest aufgrund ihrer Hautfarbe.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.