Caso 2023-041N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2023 | 2023-041N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Vicinato; Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte äusserte sich Geschädigten gegenüber an einem öffentlichen Quartierfest rassistisch aufgrund ihrer Hautfarbe.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Der Beschuldigte nannte die Geschädigte, nachdem sich diese neben ihn an eine Festbank gesetzt hatte, als «Nigger», welche keinen Anstand hätten und äusserte sich ihr gegenüber, dass sie nichts wert sei.
Durch seine Aussagen diskriminierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Geschädigte in Anwesenheit einer Freundin der Geschädigten sowie vor seinen eigenen Verwandten und Bekannten auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Quartierfest aufgrund ihrer Hautfarbe.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.