Caso 2023-042N
Lucerna
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2023 | 2023-042N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Tempo libero / Sport |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Beschuldigte soll sich im Rahmen eines Schülerturniers rassistisch gegenüber einem Spieler geäussert haben, während er aufgebracht mit dem Schiedsrichter einen Fehlentscheid diskutierte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Im Rahmen einer Einvernahme als Beschuldigter (wegen Drohung) erstattete A. gegen vorerst unbekannte Täterschaft (später identifiziert als der Beschuldigte B.) Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung. Konkret soll sich B. an einem Schülerturnier, wie folgt geäussert haben: «Saupack, huere Usländer. Er gehört ausgeschafft». Hintergrund war, dass B. nach einem Spiel zusammen mit seinem Bruder aufgebracht mit dem Schiedsrichter einen Fehlentscheid diskutierte.
B. wurde durch die Polizei als Beschuldigter befragt. Er bestritt den Vorwurf und gab an, lediglich gesagt zu haben «Wenn es dir hier nicht passt, kannst du verreisen».
Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB setzt ein Handeln in der Öffentlichkeit voraus, d.h., es muss die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Menschen bestehen. Eine Äusserung ist öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen gerichtet ist.
Weiter muss der Angriff in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise erfolgen. Die Menschenwürde ist verletzt, wenn dem Opfer seine Existenzberechtigung als Mensch abgesprochen wird wegen einer Eigenschaft, die ohne sein Zutun Bestand hat.
Selbst wenn vollumfänglich auf die Sachverhaltsdarstellung von A. abgestellt würde, ist festzustellen, dass die fraglichen Äusserungen nicht öffentlich getätigt wurden, sondern von B. gegenüber A. Ob Dritte diese (mit)gehört haben, ergibt sich aus den Aussagen nicht; und selbst wenn, handelt es sich um einen eng begrenzten Personenkreis (allenfalls Bruder, Schiedsrichterquartett und A.).
Zudem betrifft die Aussage auch nicht die Menschenwürde, da sie A. als Adressaten nicht die Existenzberechtigung als Mensch abspricht wegen einer Eigenschaft die ohne sein Zutun Bestand hat.
Der zu beurteilende Tatbestand ist somit eindeutig nicht erfüllt. Es wird keine Strafuntersuchung eröffnet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.