Caso 2023-051N
Obvaldo
Cronistoria della procedura | ||
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2023 | 2023-051N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf seinem Facebook-Konto einen Beitrag mit Verschwörungstheorien über die Familie Rothschild.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
Der Beschuldigte postete öffentlich auf seinem Facebook-Konto ein Bild mit der folgenden Aufschrift:
«Hallo meine Sklaven, mein Name ist A. – meine Familie hat einen Reichtum von 500 Billionen US-Dollar. Wir besitzen fast jede Zentralbank in der Welt. Wir finanzieren beide Seiten jeder Kriege, seit Napoleon. Wir besitzen eure Nachrichten, die Medien, euer Öl und eure Regierung. Wir haben die Kontrolle über alle Geheimgesellschaft und Freimaurerlogen der Welt. Wir beten einen Satanskult an. Wir kontrollieren ALLES! Sie haben wahrscheinlich noch nie von mir gehört.»
Die Strafbarkeit von Art. 261bis StGB erfordert, dass die Menschenwürde verletzt ist. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn eine Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert.
Die Äusserungen des Beschuldigten erreichen nicht die für eine Verletzung der Menschenwürde erforderliche Intensität. Insbesondere ist auch unklar, inwiefern, dadurch Jacob Rothschild bzw. die Familie Rothschild aufgrund ihrer «Rasse», Ethnie oder Religion diskriminiert würde.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, da der Tatbestand nach Art. 261bis StGB eindeutig nicht erfüllt ist.