cn CFR : Detail

Caso 2024-058N

Video über queer konzipierte Kitas

Argovia

Cronistoria della procedura
2024 2024-058N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia;
Orientamento sessuale
Domande specifiche sulla fattispecie Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime LGBTIQ+;
Altre vittime
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Ostilità nei confronti di LGBTIQ+

Sintesi

A. (Beschuldigter) kommentiert auf YouTube ein Video über queer konzipierte Kitas mit folgenden Worten: «Früher waren es halt Prister, die ihre Pinsel in die popöchen der Knaben steckten, heute ist es der normalo, der das auch gern möchte, einfach direkt wie Albaner mit knarren die wixxer zu Hause erschiessen geht auch».

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig.

In fatto

A. (Beschuldigter) kommentiert öffentlich einsehbar auf YouTube ein Video mit dem Titel «So reagieren Linke, wenn du LGBTQ-Kitas ablehnst (nicht nachmachen)» eines anderen Users mit den Worten: «Früher waren es halt Prister, die ihre Pinsel in die popöchen der Knaben steckten, heute ist es der normalo, der das auch gern möchte, einfach direkt wie Albaner mit knarren die wixxer zu Hause erschiessen geht auch». Inhaltlich geht es in dem Video um die explizit als queer konzipierten Kitas in Berlin «Rosarote Tiger» und «Gelbgrüne Panther».

In diritto

A. fordert wissentlich und willentlich öffentlich zum Erschiessen von Personen auf, rief willentlich und öffentlich zu Hass gegen Personen der LGBTQ-Bewegung auf und setzte Priester und Albaner wissentlich und willentlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.-, sowie zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.