Fall 2001-029N

Rassistische Graffiti

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2001 2001-029N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Angeschuldigte sprayte mit einem Kollegen zusammen in einer Nacht im Mai 2001 mit Montageschaum rassendiskriminierende Sprüche auf den Teerbelag.

Bei der Strafzumessung wird das jugendliche Alter des Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt und der sonst gute Leumund strafmildernd berücksichtigt. Der Angeschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 180.-- verurteilt.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 180.--., Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.