Fall 2005-019N

Rassistische Beschimpfung

Graubünden

Verfahrensgeschichte
2005 2005-019N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Angeklagte hat vor einem Restaurant eine Familie rassistisch beschimpft. Zum Zeitpunkt der Tat befand sich eine unbestimmte Anzahl von Passanten auf der Strasse. Der Angeklagte gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an, was aufgrund der äusseren Erscheinung und Bekleidung ersichtlich war.

Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass sich der Angeklagte durch dieses Verhalten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht habe.

Bei der Strafzumessung wird dem Angeklagten das Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit Straf mindernd zugute gehalten. In Abwägung aller Umstände hält die Behörde eine Busse von Fr. 800.- als angemessen.

Entscheid

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.