Fall 2005-019N
Graubünden
Verfahrensgeschichte | ||
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2005 | 2005-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Angeklagte hat vor einem Restaurant eine Familie rassistisch beschimpft. Zum Zeitpunkt der Tat befand sich eine unbestimmte Anzahl von Passanten auf der Strasse. Der Angeklagte gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an, was aufgrund der äusseren Erscheinung und Bekleidung ersichtlich war.
Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass sich der Angeklagte durch dieses Verhalten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht habe.
Bei der Strafzumessung wird dem Angeklagten das Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit Straf mindernd zugute gehalten. In Abwägung aller Umstände hält die Behörde eine Busse von Fr. 800.- als angemessen.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.