Fall 2007-020N

Rechtsextreme Lieder auf Computer und MP3-Player

Aargau

Verfahrensgeschichte
2007 2007-020N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Elektronische Kommunikation;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Zwischen dem Angeklagten, einem Unbekannten und den Opfern kam es auf einem Sportplatz zu einem tätlichen Übergriff. Die beiden Angreifer haben mit Händen und Füssen auf die Opfer eingeschlagen. Die Geschädigten versteckten sich in der Folge im nahegelegenen Garderobenhaus. Der Angeklagte versuchte, die Garderobentüre mit Gewalt zu öffnen, indem er mehrmals mit seinen Springerstiefeln gegen die verschlossene Garderobentüre trat. Damit hat sich der Angeklagte des Angriffs, der Nötigung und der Sachbeschädigung strafbar gemacht (Art. 134, Art. 181, Art. 144 Abs. 1 StGB).

Bei einer Polizeikontrolle wurde beim Angeklagten ein Schlagstock sichergestellt. Dadurch hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG strafbar gemacht.

Am Wohnort des Angeklagten wurden ein Computer, ein MP3-Player und diverse optische Datenträger sowie eine Reichsfahne, Hakenkreuze etc. polizeilich sichergestellt. Auf dem Computer hatte der Jugendliche rechtsextreme Lieder gespeichert. Er gab an, dass er diese Lieder von verschiedenen Tauschbörsen heruntergeladen und in der Folge öffentlich weiteren P2P-Nutzern (Peer to Peer: Kommunikation unter Gleichgesinnten) zum Herunterladen angeboten hatte. Mit diesen Handlungen machte sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB strafbar.
Weil sich der Angeklagte zusätzlich noch an einem Gerangel beteiligte, indem er dem Betroffenen mit seinem Springerstiefel einen Fusstritt gegen den Oberkörper versetzte, machte er sich zusätzlich noch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar.

Der Angeklagte wird mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen bestraft.

Entscheid

Der Angeklagte wird wegen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen bestraft.