Fall 2010-016N

Verweigerung einer Leistung mit der Begründung «keine Geschäfte mit Ausländern» zu machen

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2010 2010-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Angeklagte und Besitzer einer Goldschmiede verweigerte eine durch öffentliches Inserat in einer Zeitung angebotene Leistung mit der Begründung, er mache keine Geschäfte mit Ausländern. Sachliche Gründe für die Verweigerung hätten keine vorgelegen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Angeklagten der Rassendiskriminierung für schuldig.

Wegen eines davon unabhängigen Vorfalles wird der Angeklagte ausserdem der Beschimpfung für schuldig gesprochen, worauf hier nicht näher eingegangen wird.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Beschimpfung und Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00.