Fall 2010-016N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Leistungsverweigerung |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeklagte und Besitzer einer Goldschmiede verweigerte eine durch öffentliches Inserat in einer Zeitung angebotene Leistung mit der Begründung, er mache keine Geschäfte mit Ausländern. Sachliche Gründe für die Verweigerung hätten keine vorgelegen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Angeklagten der Rassendiskriminierung für schuldig.
Wegen eines davon unabhängigen Vorfalles wird der Angeklagte ausserdem der Beschimpfung für schuldig gesprochen, worauf hier nicht näher eingegangen wird.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Beschimpfung und Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00.